Sachkundenachweis gemäß Landeshundegesetz NRW
Der Sachkundenachweis dient dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde von Hundehalterinnen und Hundehaltern gemäß § 11 Abs. 3 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW).
Als Halter eines „gefährlichen“ Hundes oder eines „großen“ Hundes müssen Sie gemäß dem Landeshundegesetz NRW einen Sachkundenachweis erbringen. Dies gilt auch für Hunde bestimmter Rassen.
Für welche Hunde benötigen Sie als Halter einen Sachkundenachweis?
Große Hunde:
Hunde, die ausgewachsen ein Gewicht von mindestens 20 kg oder eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm erreichen (sogenannte 20/40-Hunde).
Gefährliche Hunde:
• Pitbull Terrier
• American Staffordshire Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• Bullterrier
• American Bulldog
• Bullmastiff/Mastiff
• Mastino Espanol/Napoletano
• Rottweiler
• Alano
• Dogo Argentino
• Fila Brasileiro
• Tosa Inu
• Mischlinge dieser Rassen
Diese Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde nachweisen kann, zuverlässig ist, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat und eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen wurde. Dies muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Für gefährliche Hunde gibt es noch weitere Anforderungen.
Der Nachweis der Sachkunde kann durch eine sogenannte Sachkundebescheinigung erbracht werden.
Sachkundenachweis in der Tierarztpraxis Ostermann
Julius Ostermann von der Tierärztekammer Westfalen-Lippe ist in unserer Praxis offiziell befugt, die Prüfung zum Sachkundenachweis durchzuführen.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung empfehlen wir, sich auf der Website der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zu informieren und die dort zur Verfügung gestellten Unterlagen zu studieren:
Website der Tierärztekammer Westfalen-Lippe – Sachkundenachweis
Eine weitere nützliche Übungsgrundlage finden Sie auf der Website:
Sachkundenachweis Hunde